6. 6.1. In Bezug auf das Existenzminimum der Klägerin bemängelt der Beklagte in der Berufung die vorinstanzliche Steuerberechnung. In der ersten Phase sei die Vorinstanz vom falschen steuerlich relevanten Einkommen ausgegangen, denn in der in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids (S. 28) enthaltene Tabelle werde von einem Betreuungsunterhalt von Fr. 4'741.00 ausgegangen, dieser betrage aber Fr. 3'803.00 (Berufung S. 8).