der nur am Wochenende (jeweils abwechselnd in einer Woche von Freitag bis Sonntag und in der anderen Woche am Sonntag ohne Übernachtung) und während drei Wochen Ferien pro Jahr. Dies entspricht einem Betreuungsanteil von rund 20 % und erreicht die Grenze von 30 % für eine alternierende Betreuung nicht. Es sind dem Beklagten – der in guten finanziellen Verhältnissen lebt – für diesen Zweck daher praxisgemäss keine Kosten im Existenzminimum anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 4.5.4).