Praxisgemäss werden dem Unterhaltsschuldner, der nicht obhutsberechtigt ist und die Kinder zwar regelmässig, aber nur kurzzeitig im Rahmen seines Besuchsrechts betreut, für diese Betreuung im Existenzminimum keine Kosten angerechnet. Anders verhält es sich bei ausgedehnteren Betreuungszeiten im Rahmen einer alternierenden Betreuung. Gemäss dem Teilentscheid vom 30. Mai 2023 (act. 74), basierend auf der "Teil-Tren- nungsvereinbarung" vom selben Tag (act. 72), betreut der Beklagte die Kinder nur am Wochenende (jeweils abwechselnd in einer Woche von Freitag bis Sonntag und in der anderen Woche am Sonntag ohne Übernachtung) und während drei Wochen Ferien pro Jahr.