BGE 144 III 502 E. 6.6, 138 III 97 E. 2.3.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beklagten nur die Hälfte der gemeinsamen Wohnkosten in seinem Existenzminimum anrechnet, zumal er gegenüber der Lebenspartnerin im Gegensatz zur Klägerin und den gemeinsamen Kindern nicht unterhaltspflichtig ist. 5.3. Der Beklagte macht im Übrigen geltend, ihm seien in seinem Existenzminimum Kosten für die Betreuung der Kinder anzurechnen (insbesondere für deren Verpflegung; Berufung S. 5 f.).