5.2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Wohnkosten bei zusammenwohnenden Lebenspartnern grundsätzlich hälftig zu teilen, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung des anderen Lebenspartners geringer ist. Nicht von Belang ist, ob die im gleichen Haushalt lebende Lebenspartnerin arbeitet oder ob sie sich an den Kosten tatsächlich beteiligt (Urteil des Bundesgerichts 5A_1068/2021 vom 30. August 2022 E. 3.2.1; BGE 144 III 502 E. 6.6, 138 III 97 E. 2.3.2).