5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz rechnete dem zusammen mit seiner Lebenspartnerin wohnhaften Beklagten die hälftigen effektiven Wohnkosten im Existenzminimum an (Fr. 1'055.00 bis Ende Januar 2024 und Fr. 1'091.00 ab Februar 2024) (angefochtener Entscheid E. 2.4.5). 5.2.2. Der Beklagte bringt dazu vor, er sei vollzeitig berufstätig und daher ganztags von zuhause abwesend. Er sei deshalb nicht im Haushalt tätig, sondern dies erledige alles seine Lebensgefährtin, welche sich in Ausbildung befinde und deswegen kein genügendes Einkommen habe (Berufung S. 5). - 13 -