4.3. Der Klägerin wurde am 15. Mai 2024 der angefochtene Entscheid vom 13. Mai 2024 in (noch) unbegründeter Ausfertigung zugestellt (act. 179). Darin wurde bereits ausgeführt, dass ihr ab August 2024 ein hypothetisches Einkommen entsprechend einem 50 %-Pensum angerechnet werde (act. 176). Die Klägerin hat als Berufungsantwortbeilage 4 Belege zu neun (anscheinend) erfolglosen Stellenbewerbungen eingereicht. Nur eine einzige dieser Bewerbungen (an die "arge", R._____, vom 4. Juni 2024) datiert aus dem Zeitraum zwischen der Eröffnung des (unbegründeten) Entscheids und dem Zeitpunkt, ab welchem ihr die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat.