Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin für die letzte Phase mit ihrer Ausbildung und ihrer Erfahrung im Unternehmen des Beklagten eine Anstellung im administrativen Bereich im 2. oder 3. (privaten) Sektor finden könne, wobei für den Lohn auf die Tabelle TA1 der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Kompetenzniveau 2, abgestellt werde (angefochtener Entscheid E. 2.4.2.). Dies wird mit der Berufung (S. 5) nicht beanstandet.