4. 4.1. Bei der Klägerin ging die Vorinstanz von monatlichen Einkommen von Fr. 0.00 bis Ende 2023, von Fr. 2'368.00 im Januar und Februar 2024, von Fr. 858.00 von März bis Juli 2024 und von (hypothetisch, entsprechend einem 50 %-Pensum) von Fr. 2'700.00 ab August 2024 aus. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin für die letzte Phase mit ihrer Ausbildung und ihrer Erfahrung im Unternehmen des Beklagten eine Anstellung im administrativen Bereich im 2. oder 3. (privaten) Sektor finden könne, wobei für den Lohn auf die Tabelle TA1 der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Kompetenzniveau 2, abgestellt werde (angefochtener Entscheid E. 2.4.2.).