5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.35 vom 6. September 2024 E. 6.2.2). Die Steuerrückzahlungen an den Beklagten fallen vorliegend regelmässig an und dürften in ihrer Höhe (aufgrund des zuletzt relativ stabilen Einkommens; vgl. oben E. 3.3) nicht stark schwanken. Damit liegen die Voraussetzungen, unter welchen die 5. Zivilkammer des Obergerichts einen Bonus nicht in die Berechnung der monatlichen Unterhaltsbeiträge einbezieht, sondern diesen separat verteilt, nicht vor. Ob diese Rechtsprechung grundsätzlich auch auf Steuerrückzahlungen anwendbar wäre, kann daher offenbleiben.