3.4. 3.4.1. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die monatlich zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge seien gestützt auf sein Einkommen nach dem Quellensteuerabzug zu berechnen. Die Steuerrückzahlungen nach der Veranlagung könnten in der Folge nach grossen und kleinen Köpfen (gleich wie ein Bonus) auf die Familie verteilt werden. Damit habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt, womit sie sein rechtliches Gehör verletzt habe (Berufung S. 7).