3.2. Soweit der Beklagte ausführt, es sei falsch, bei der Unterhaltsberechnung auf die Zahlen von 2022 zurückzugreifen (Berufung S. 6), sind seine Darlegungen nicht nachvollziehbar, denn die Vorinstanz stellte auf die Einkommenszahlen für das Jahr 2023 ab. Für das Jahr 2024 macht der Beklagte geltend, er habe bis und mit September einen Lohn von Fr. 131'677.00 erzielt, was pro Monat Fr. 14'360.00 ergeben würde (Berufung S. 6).