3. 3.1. Zum Einkommen des Beklagten führte die Vorinstanz aus, gemäss Lohnausweis habe er im Jahr 2023 einen Nettolohn von Fr. 202'881.00 vor Abzug der Quellensteuer (Beilage 9 zur Eingabe vom 8. März 2024) erhalten. Nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 4'800.00 (Fr. 200.00 pro Kind und Monat) sowie der Nachzahlung der Familienzulagen für das Jahr 2022 von Fr. 2'319.60 (Beilage 7 zum Schlussvortrag des Beklagten vom 15. Februar 2024) ergebe sich ein Nettolohn von Fr. 195'761.40 für das Jahr 2024 -9-