Eine Berufung ist innert der Berufungsfrist vollständig begründet einzureichen. Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel und werden weitere Eingaben eingereicht, dürfen diese Eingaben nicht dazu verwendet werden, die Berufung zu ergänzen, zu verbessern oder den Gegenstand des Berufungsverfahrens zu erweitern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_631/2012 vom 4. Februar 2013 E. 2.2). 2. Strittig ist im Berufungsverfahren noch die Höhe der vom Beklagten zu bezahlenden Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge. Die Vorinstanz legte die Unterhaltsbeiträge in vier Phasen fest: 1. Dezember 2022 - 31. Juli 2023 (Kindergarteneintritt D._____); 31. Juli 2023 – 31. Juli 2024;