314 Abs. 2 ZPO in der bis am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung) keine Anschlussberufung zulässig ist (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 312 ZPO). Im summarischen Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Eine Berufung ist innert der Berufungsfrist vollständig begründet einzureichen.