" […] der Unterhalt für die Kinder und die Ehefrau sei neu zu berechnen, wobei der Gesamtunterhalt an die Kinder und die Ehefrau Fr. 6'000.00 zuzgl. Kinderzulage nicht übersteigen darf. Es sei dabei von einem Nettolohn des Ehemannes von Fr. 11'917.00 auszugehen, seinem Bedarf von Fr. 3'572.00, einem Bedarf von C._____ von Fr. 828.00 und einem solchen von D._____ von Fr. 880.00, für beide Kinder zuzgl. Kinderzulage sowie dem Bedarf der Ehefrau von Fr. 3'741.00.