3. Es sei der Ehemann zu verpflichten, ab dem 1.1.2023 an den persönlichen Unterhalt der Ehefrau, unter Anrechnung der bereits getätigten Zahlungen, einen persönlichen Unterhalt von Fr. 912.00 sowie ab dem 1.9.2023 bzw. Eintritt in den Kindergarten einen solchen von Fr. 1'796.00 zu bezahlen. […]" 1.7. Mit Entscheid vom 13. Mai 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ unter anderem (berichtigte Version):