1.5. Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 hielt die Klägerin an ihren Anträgen betreffend den Kindes- und Ehegattenunterhalt fest. 1.6. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 beantragte der Beklagte: " 1. Es sei der Ehemann zu verpflichten, ab dem 1.1.2023, unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen, an die zwei Söhne je Fr. 1'084.00 Barunterhalt zuzüglich Kinderzulage sowie je Fr. 1'900.00 Betreuungsunterhalt zu bezahlen.