1.3. An der Verhandlung vom 30. Mai 2023 wurden die Parteien befragt und sie schlossen einen Teilvergleich, gemäss welchem (neben der Regelung weiterer Punkte) die gemeinsamen Kinder unter die Obhut der Klägerin gestellt wurden. Diese Vereinbarung wurde unter anderem in diesem Punkt mit Teilentscheid vom selben Tag zum Urteil erhoben. -3- 1.4. Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 legte der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ den Parteien einen weiteren (ergänzenden) Vergleichsvorschlag vor, welcher hauptsächlich die Regelung des Kinder- und Ehegattenunterhalts zum Gegenstand hatte. Dieser Vergleich kam nicht zustande.