1.2. Mit Stellungnahme vom 5. April 2023 beantragte der Beklagte unter anderem, die Kinder seien unter seine Obhut zu stellen, die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen und es sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin keinen persönlichen Unterhalt schulde.