Anpassungen bleiben unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses vorbehalten. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Ehegattenunterhalt mit Wirkung ab 1. Januar 2023 monatlich rückwirkend bzw. vorschüssig Fr. 4'000.00 zu bezahlen. Anpassungen bleiben unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses vorbehalten. […]"