§ 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT}]; Abzüge von praxisgemäss 20 % wegen fehlender Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT] und 25 % für das Rechtsmittelverfahren [§ 8 Abs. 1 AnwT]; Auslagen von pauschal 3 % [§ 13 Abs. 1 AnwT]; 8.1 % Mehrwertsteuern). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 2'250.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'078.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. - 12 - Zustellung an: […]