MAURENBRECHER/SCHÄRER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 313 OR; HUGUENIN, a.a.O., N. 3075), weshalb gestützt auf den eingereichten Darlehensvertrag gemäss der Minderheit des Gerichts die provisorische Rechtsöffnung lediglich im Umfang von Fr. 80'000.00 (Fr. 150'000.00 abzgl. Teilzahlungen von Fr. 80'000.00) gewährt werden könnte. 3.7. Zusammengefasst ist die Beschwerde des Beklagten abzuweisen.