Infolge Sittenwidrigkeit nichtig kann einzig ein Wucherdarlehen sein, das nach Art. 157 StGB verpönt ist und somit einen widerrechtlichen Inhalt aufweist (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., Rz. 757). Da nach Ausgeführtem auch bei Darlehensverträgen (mit Ausnahme eines Wucherdarlehens i.S.v. Art.