3.6. Ebenso erweist sich die Beschwerde nach der Mehrheit des Gerichts auch insoweit als unbegründet, als der Beklagte damit zumindest eine Teilnichtigkeit infolge Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags i.S.v. Art. 20 OR geltend machen will. So verkennt der Beklagte, dass ein vereinbartes Leistungsmissverhältnis – mag es noch so grob sein – nicht ausreicht, um die Unsittlichkeitsfolge von Art. 20 OR eintreten zu lassen (GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. Aufl. 2020, Rz. 676; KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl.