21 OR setzt zum einen eine Beschränkung der Entscheidungsfreiheit der übervorteilten Vertragspartei wegen dem Vorliegen einer Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn sowie anderseits die Ausbeutung dieser beschränkten Entscheidungsfreiheit durch die Gegenpartei voraus. Der Beklagte brachte in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme vom 6. Juni 2024 zwar vor, er habe sich bei Vertragsunterzeichnung in einer finanziellen Notlage befunden und der Kläger habe diese Schwächesituation bewusst ausgenutzt (act. 24). Diese Ausführungen wurden vom Kläger indessen bestritten (act.