3.4. Der Beklagte vermag seine Behauptung, wonach der nebst dem eigentlichen Darlehensbetrag von Fr. 150'000.00 vereinbarte zusätzliche Betrag von Fr. 150'000.00 von einer gewinnbringenden Anlage des Darlehensbetrags abhängig gemacht worden sei (vgl. E. 2.2 oben), mit keinerlei Belegen nachzuweisen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vielmehr festzuhalten, dass weder dem Darlehensvertrag selbst noch anderweitigen Belegen entsprechende Hinweise zu entnehmen sind.