lungnahme des Beklagten vom 6. September 2024, act. 49 f.; Stellungnahme des Klägers vom 11. September 2024, act. 53 f.). Strittig und im Beschwerdeverfahren zu beurteilen bleibt einzig, ob nebst dem eigentlichen Darlehensbetrag von Fr. 150'000.00, von welchem nach Abzug der erwähnten Teilzahlungen von Fr. 70'000.00 noch ein Restbetrag von Fr. 80'000.00 verbleibt, auch für einen zusätzlichen Betrag von Fr. 150'000.00 Rechtsöffnung zu erteilen ist.