Dass es sich bei dem vom Kläger eingereichten Darlehensvertrag vom 12. Juli 2023 (Gesuchsbeilage 1) grundsätzlich um einen tauglichen provisorischen Rechtsöffnungstitel handelt und für den vereinbarten Darlehensbetrag von Fr. 150'000.00 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist, ist zwischen den Parteien unstrittig (Stellungnahme des Beklagten vom 6. Juni 2024 S. 2, act. 23). Ebenso unstrittig und ausgewiesen ist, dass der Beklagte dem Kläger – nach Einleitung des Rechtsöffnungsverfahren – am 17. Juni und 6. August 2024 zwei Teilzahlungen an die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 50'000.00 bzw. Fr. 20'000.00 geleistet hat (Stel-