3.2. Dass es sich bei dem vom Kläger eingereichten Darlehensvertrag vom 12. Juli 2023 (Gesuchsbeilage 1) grundsätzlich um einen tauglichen provisorischen Rechtsöffnungstitel handelt und für den vereinbarten Darlehensbetrag von Fr. 150'000.00 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist, ist zwischen den Parteien unstrittig (Stellungnahme des Beklagten vom 6. Juni 2024 S. 2, act. 23).