Der Gläubiger muss nur die Schuldanerkennung einreichen, er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen (Urteile des Bundesgerichts 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.3 und 5A_726/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 3.1). Es obliegt dem Schuldner, seine Einwendung glaubhaft zu machen. Anders als im Zivilprozess muss somit der Schuldner die rechtserzeugenden Tatsachen für die in Betreibung gesetzte Forderung glaubhaft widerlegen und nicht der Gläubiger deren Vorhandensein beweisen (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 83 zu Art. 82 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet dabei weniger als beweisen, aber