Die Parteien hätten im Darlehensvertrag festgehalten, dass sich der Betrag von Fr. 300'000.00 aus dem Darlehensbetrag (von Fr. 150'000.00) und dem Zins zusammensetze. Selbst wenn man den Betrag als "Aufwandentschädigung" ansehen wolle, sei der Betrag unverhältnismässig hoch im Vergleich zum Darlehensbetrag. An diesem Fakt könne die Vorinstanz durch die genannten Ausführungen nichts ändern und der Vertrag bleibe zumindest teilnichtig (Beschwerde S. 2 f.).