Herr C._____ könne bezeugen, dass klar vereinbart worden sei, dass die Zusatzentschädigung von Fr. 150'000.00 lediglich geschuldet werde, wenn der Darlehensbetrag gewinnbringend angelegt werden könne. Zudem sei die Auslegung der Vorinstanz in E. 2.5 des angefochtenen Entscheids, wonach "der darüber hinausgehende Anteil eine pauschale Aufwandentschädigung" darstelle und somit "nicht den Höchstzinsvorschriften unterliege" komplett falsch. Die Parteien hätten im Darlehensvertrag festgehalten, dass sich der Betrag von Fr. 300'000.00 aus dem Darlehensbetrag (von Fr. 150'000.00) und dem Zins zusammensetze.