2.2. Mit Beschwerde bringt der Beklagte dagegen vor, die zusätzliche Entschädigung von Fr. 150'000.00 sei – entgegen dem angefochtenen Entscheid – davon abhängig gemacht worden, dass der Darlehensbetrag von Fr. 150'000.00 gewinnbringend angelegt werden könne. Herr C._____ könne bezeugen, dass klar vereinbart worden sei, dass die Zusatzentschädigung von Fr. 150'000.00 lediglich geschuldet werde, wenn der Darlehensbetrag gewinnbringend angelegt werden könne.