Eine effektive Notlage habe der Beklagte nicht substantiiert dargelegt und somit eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrags zufolge Übervorteilung nicht glaubhaft gemacht (angefochtener Entscheid E. 2.4). Der Kläger verfüge somit über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für die Forderung von Fr. 300'000.00. Nach Einleitung des Betreibungsverfahrens habe der Beklagte dem Kläger Fr. 70'000.00 an die offene Forderung bezahlt, weshalb der Kläger sein Rechtsöffnungsbegehren um den entsprechenden Betrag auf Fr. 230'000.00 reduziert habe. Für diesen Betrag sei die Rechtsöffnung zu gewähren (angefochtener Entscheid E. 3).