damit ins Leere (angefochtener Entscheid E. 2.5). Der Kläger habe in seinem Rechtsöffnungsbegehren geltend gemacht, der Darlehensvertrag sei vom Beklagten einseitig entworfen und ihm zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Das sei vom Beklagten nicht bestritten worden. Unter diesen Umständen sei das Vorbringen des Beklagten, wonach er vom Kläger durch die Ausbeutung einer Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn zur Unterzeichnung des Vertrages gedrängt worden sei, nicht nachvollziehbar. Eine effektive Notlage habe der Beklagte nicht substantiiert dargelegt und somit eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrags zufolge Übervorteilung nicht glaubhaft gemacht (angefochtener Entscheid E. 2.4).