Diese pauschale Aufwandentschädigung und/oder die Entschädigung für die entstandenen Unkosten unterständen nicht den Höchstzinsvorschriften. Die Ausführungen des Beklagten, wonach er durch die Verdoppelung des Rückzahlungsbetrags nach nur zwei Monaten unverhältnismässig belastet und finanziell ausgebeutet worden sei, weshalb der Vertrag gegen die guten Sitten verstosse und daher teilnichtig sei, zielten -7-