Mangels Vereinbarung der Höhe des Zinssatzes sei gemäss Art. 314 Abs. 1 OR davon auszugehen, dass sich der Anteil der Zinsen am Zinsfuss orientiere, der zurzeit und am Orte des Darlehensempfangs für die betreffende Art üblich gewesen sei und dass der restliche und weit überwiegende Betrag als pauschale Aufwandentschädigung oder Unkostenbeitrag vereinbart worden sei (angefochtener Entscheid E. 2.3). Diese pauschale Aufwandentschädigung und/oder die Entschädigung für die entstandenen Unkosten unterständen nicht den Höchstzinsvorschriften.