Wie sich der über den effektiven Darlehensbetrag (von Fr. 150'000.00) hinausgehende zusätzliche Betrag (von ebenfalls Fr. 150'000.00) zusammensetze, lasse sich dem Vertrag nicht entnehmen. Indem der Beklagte geltend mache, die zusätzliche Summe von Fr. 150'000.00 sei nur geschuldet, wenn der Darlehensvertrag gewinnbringend angelegt werden könne, gehe der Beklagte jedenfalls nicht davon aus, dass es sich beim ganzen Betrag um die Verzinsung des ursprünglichen Darlehensbetrags handle. Mangels Vereinbarung der Höhe des Zinssatzes sei gemäss Art.