2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Parteien hätten am 12. Juli 2023 einen Darlehensvertrag unterzeichnet, wonach der Kläger als Darlehensgeber dem Beklagten als Darlehensnehmer ein Darlehen über Fr. 150'000.00 als Zwischenfinanzierung für das Projekt S._____ gewährt habe. Die Rückzahlung inklusive Zins von total Fr. 300'000.00 sei per 29. September 2023 vereinbart worden (angefochtener Entscheid E. 2.2). Der Betrag von Fr. 150'000.00 sei dem Beklagten überwiesen worden und der Beklagte habe sich mit Unterzeichnung des Vertrages gegenüber dem Kläger zur Rückzahlung inkl. Zins von total Fr. 300'000.00 per 29. September 2023 verpflichtet.