Sodann macht er geltend, dass diese angebliche Aufwandsentschädigung unverhältnismässig hoch sei. Mit diesem Argument hat sich die Vorinstanz nicht bzw. nur insofern auseinandergesetzt, als sie davon ausgeht, dass eine solche Aufwandentschädigung nicht den Höchstzinsvorschriften unterliege, ohne eine solche (angebliche) exorbitante Aufwandsentschädigung weiter auf Sittenwidrigkeit zu überprüfen (angefochtener Entscheid E. 2.5). Das Argument der Sittenwidrigkeit infolge Unverhältnismässigkeit kann der Beklagte daher mit Beschwerde nochmals vorbringen, ohne dass ihm eine ungenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vorzuhalten ist.