der Beklagte entgegen dem Kläger ausreichend auseinander. So bringt er mit Verweis auf den Wortlaut des Darlehensvertrags vor (Beschwerde S. 2 vorletzter Absatz), dass sich der Betrag von Fr. 300'000.00 aus dem Darlehensbetrag und Zins zusammensetzt (und damit e contrario keine Aufwandsentschädigung enthält). Sodann macht er geltend, dass diese angebliche Aufwandsentschädigung unverhältnismässig hoch sei.