Nachdem die Vorinstanz das Gesuch des Klägers im Sinne dessen zuletzt gestellten Antrags im Umfang von Fr. 230'000.00 (act. 54) vollumfänglich gutgeheissen hat, ist – im Lichte der Begründung der Beschwerde – davon auszugehen, dass der Beklagte auch im Beschwerdeverfahren an seinem vor Vorinstanz gestellten Antrag in der Hauptsache festhält und somit unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs des Klägers im Umfang von Fr. 150'000.00 beantragt. So nach Treu und Glauben ausgelegt, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren – entgegen der Ansicht des Klägers (Beschwerdeantwort Rz. 3 ff.) – von genügenden Rechtsmittelanträgen auszugehen.