1.3. 1.3.1. In seiner Beschwerde stellt der Beklagte in der Hauptsache einzig den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. An sich genügt ein solches Rechtsbegehren den geltenden Bestimmtheitserfordernissen nicht. Indessen beantragte der Beklagte vor Vorinstanz mit Stellungnahme vom 6. Juni 2024, dass das Rechtsöffnungsgesuch des Klägers nur im Umfang von Fr. 150'000.00 zu erteilen bzw. in der Höhe von Fr. 150'000.00 abzuweisen sei (act. 22). Nachdem die Vorinstanz das Gesuch des Klägers im Sinne dessen zuletzt gestellten Antrags im Umfang von Fr. 230'000.00 (act.