Rechtsbegehren sind somit im Licht der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). In diesem Sinne liegen genügende Rechtmittelanträge namentlich dann vor, wenn eine in erster Instanz (teilweise oder vollumfänglich) unterlegene beklagte Partei mit dem Rechtsmittel offenkundig an ihrem vor Vorinstanz gestellten Antrag auf vollständige Klageabweisung oder die (teilweise oder vollumfänglich) unterlegene klagende Partei ebenso unzweideutig an einem vor erster Instanz (rechtsgenüglich) gestellten Begehren vollumfänglich festhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3.1).