3. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. MWSt 8.1 % von CHF 149.85) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 4. November 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 12. November 2024 (Postaufgabe: 13. November 2024) beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde und beantragte: " 1. Der Entscheid vom 29. Oktober 2024 des Bezirksgerichts R._____ (SR.2024.80) sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners."