Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.265 (SR.2024.80) Art. 27 Entscheid vom 27. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Chiasera, […] vertreten durch Rechtsanwältin Gina Dür, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 2. Februar 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ für eine Forde- rung von Fr. 300'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. September 2023 und für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 204.00. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: " Darlehensvertrag vom 12. Juli 2023" Dem Beklagten wurde der Zahlungsbefehl am 25. März 2024 zugestellt. Der Beklagte erhob gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 16. April 2024 ersuchte der Kläger beim Gerichtspräsidium R._____ unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die in Betreibung ge- setzte Forderung (exkl. Zahlungsbefehlskosten). 2.2. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2024 beantragte der Beklagte, dass in teil- weiser Gutheissung des Gesuchs des Klägers für den in Betreibung ge- setzten Betrag von Fr. 150'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Septem- ber 2023 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. 2.3. Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2024 reduzierte der Kläger sein Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung und stellte neu den Antrag, dass die provi- sorische Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 250'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. September 2023 zu erteilen sei. 2.4. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 wurde das Verfahren zu Gunsten von Vergleichsgesprächen sistiert. 2.5. Am 6. September 2024 teilte der Beklagte u.a. mit, dass er dem Kläger am 17. Juni 2024 eine Teilzahlung von Fr. 50'000.00 und am 6. August 2024 eine Teilzahlung von Fr. 20'000.00 geleistet habe. 2.6. Mit Stellungnahme vom 11. September 2024 reduzierte der Kläger sein Rechtsöffnungsgesuch ein weiteres Mal und stellte neu den Antrag, dass -3- die provisorische Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 230'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. September 2023 zu erteilen sei. 2.7. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 hob das Gerichtspräsidium R._____ die Sistierung des Verfahrens auf. 2.8. Am 29. Oktober 2024 fällte das Gerichtspräsidium R._____ folgenden Ent- scheid: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Februar 2024) für den Betrag von CHF 230'000.00 nebst Zins zu 5 % Zins seit 30. September 2023 proviso- rische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 wird dem Gesuchgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass der Gesuchgegner dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 1'500.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteient- schädigung von CHF 2'000.00 (inkl. MWSt 8.1 % von CHF 149.85) zu be- zahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 4. November 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 12. November 2024 (Postaufgabe: 13. Novem- ber 2024) beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde und beantragte: " 1. Der Entscheid vom 29. Oktober 2024 des Bezirksgerichts R._____ (SR.2024.80) sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Be- schwerdegegners." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2024 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. 1.2.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist in Auseinandersetzung mit den Erwä- gungen der Vorinstanz substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert wer- den müsse (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 4. Aufl. 2024, N. 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Allge- meine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Auch mit blossen Wiederholungen der ei- genen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, HURNI, Der Rechtsmittelpro- zess der ZPO, ZBJV 2020, S. 75 f.). Der Rechtsmittelkläger hat dem ange- fochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzustel- len (HURNI, a.a.O., S. 74 und 75 ff.). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2 m.H.). Auch ju- ristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbes- serung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). 1.2.2. Die Beschwerde hat nebst einer Begründung auch konkrete Rechtsbegeh- ren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten und ob ein reformatorischer oder ein kassatorischer Entscheid angestrebt wird. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Beschwerde -5- unverändert zum Entscheid erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3). Auf Geldzahlung gerichtete Begehren sind zu beziffern (Urteil des Bundesge- richts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1). Ungenügend ist des- halb grundsätzlich, wenn mit dem Rechtsmittel lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides oder die Gutheissung der Klage verlangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_32/2023 vom 20. Juni 2023 E. 1). Das Gesagte steht indes unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen. Auf formell mangelhafte Rechtsbegehren ist aus- nahmsweise dann einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Beschwer- deführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind somit im Licht der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). In diesem Sinne liegen genügende Rechtmittelanträge namentlich dann vor, wenn eine in erster Instanz (teilweise oder vollumfänglich) unterlegene beklagte Partei mit dem Rechtsmittel offenkundig an ihrem vor Vorinstanz gestellten Antrag auf voll- ständige Klageabweisung oder die (teilweise oder vollumfänglich) unterle- gene klagende Partei ebenso unzweideutig an einem vor erster Instanz (rechtsgenüglich) gestellten Begehren vollumfänglich festhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3.1). 1.3. 1.3.1. In seiner Beschwerde stellt der Beklagte in der Hauptsache einzig den An- trag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. An sich genügt ein solches Rechtsbegehren den geltenden Bestimmtheitserfordernissen nicht. Indessen beantragte der Beklagte vor Vorinstanz mit Stellungnahme vom 6. Juni 2024, dass das Rechtsöffnungsgesuch des Klägers nur im Um- fang von Fr. 150'000.00 zu erteilen bzw. in der Höhe von Fr. 150'000.00 abzuweisen sei (act. 22). Nachdem die Vorinstanz das Gesuch des Klägers im Sinne dessen zuletzt gestellten Antrags im Umfang von Fr. 230'000.00 (act. 54) vollumfänglich gutgeheissen hat, ist – im Lichte der Begründung der Beschwerde – davon auszugehen, dass der Beklagte auch im Be- schwerdeverfahren an seinem vor Vorinstanz gestellten Antrag in der Hauptsache festhält und somit unter Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs des Klägers im Um- fang von Fr. 150'000.00 beantragt. So nach Treu und Glauben ausgelegt, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren – entgegen der Ansicht des Klä- gers (Beschwerdeantwort Rz. 3 ff.) – von genügenden Rechtsmittelanträ- gen auszugehen. 1.3.2. Mit der Begründung der Vorinstanz, welche im Wesentlichen darin besteht, beim zusätzlich zur Darlehenssumme geforderten Betrag handle es sich weitgehend um eine Aufwandsentschädigung (vgl. E. 2.1 unten), setzt sich -6- der Beklagte entgegen dem Kläger ausreichend auseinander. So bringt er mit Verweis auf den Wortlaut des Darlehensvertrags vor (Beschwerde S. 2 vorletzter Absatz), dass sich der Betrag von Fr. 300'000.00 aus dem Dar- lehensbetrag und Zins zusammensetzt (und damit e contrario keine Auf- wandsentschädigung enthält). Sodann macht er geltend, dass diese an- gebliche Aufwandsentschädigung unverhältnismässig hoch sei. Mit diesem Argument hat sich die Vorinstanz nicht bzw. nur insofern auseinanderge- setzt, als sie davon ausgeht, dass eine solche Aufwandentschädigung nicht den Höchstzinsvorschriften unterliege, ohne eine solche (angebliche) exor- bitante Aufwandsentschädigung weiter auf Sittenwidrigkeit zu überprüfen (angefochtener Entscheid E. 2.5). Das Argument der Sittenwidrigkeit in- folge Unverhältnismässigkeit kann der Beklagte daher mit Beschwerde nochmals vorbringen, ohne dass ihm eine ungenügende Auseinanderset- zung mit dem angefochtenen Entscheid vorzuhalten ist. Auf die Be- schwerde des Beklagten ist demzufolge einzutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Parteien hätten am 12. Juli 2023 einen Darlehensvertrag unterzeichnet, wonach der Kläger als Darle- hensgeber dem Beklagten als Darlehensnehmer ein Darlehen über Fr. 150'000.00 als Zwischenfinanzierung für das Projekt S._____ gewährt habe. Die Rückzahlung inklusive Zins von total Fr. 300'000.00 sei per 29. September 2023 vereinbart worden (angefochtener Entscheid E. 2.2). Der Betrag von Fr. 150'000.00 sei dem Beklagten überwiesen worden und der Beklagte habe sich mit Unterzeichnung des Vertrages gegenüber dem Kläger zur Rückzahlung inkl. Zins von total Fr. 300'000.00 per 29. Septem- ber 2023 verpflichtet. Wie sich der über den effektiven Darlehensbetrag (von Fr. 150'000.00) hinausgehende zusätzliche Betrag (von ebenfalls Fr. 150'000.00) zusammensetze, lasse sich dem Vertrag nicht entnehmen. Indem der Beklagte geltend mache, die zusätzliche Summe von Fr. 150'000.00 sei nur geschuldet, wenn der Darlehensvertrag gewinnbrin- gend angelegt werden könne, gehe der Beklagte jedenfalls nicht davon aus, dass es sich beim ganzen Betrag um die Verzinsung des ursprüngli- chen Darlehensbetrags handle. Mangels Vereinbarung der Höhe des Zins- satzes sei gemäss Art. 314 Abs. 1 OR davon auszugehen, dass sich der Anteil der Zinsen am Zinsfuss orientiere, der zurzeit und am Orte des Dar- lehensempfangs für die betreffende Art üblich gewesen sei und dass der restliche und weit überwiegende Betrag als pauschale Aufwandentschädi- gung oder Unkostenbeitrag vereinbart worden sei (angefochtener Ent- scheid E. 2.3). Diese pauschale Aufwandentschädigung und/oder die Ent- schädigung für die entstandenen Unkosten unterständen nicht den Höchst- zinsvorschriften. Die Ausführungen des Beklagten, wonach er durch die Verdoppelung des Rückzahlungsbetrags nach nur zwei Monaten unver- hältnismässig belastet und finanziell ausgebeutet worden sei, weshalb der Vertrag gegen die guten Sitten verstosse und daher teilnichtig sei, zielten -7- damit ins Leere (angefochtener Entscheid E. 2.5). Der Kläger habe in sei- nem Rechtsöffnungsbegehren geltend gemacht, der Darlehensvertrag sei vom Beklagten einseitig entworfen und ihm zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Das sei vom Beklagten nicht bestritten worden. Unter diesen Um- ständen sei das Vorbringen des Beklagten, wonach er vom Kläger durch die Ausbeutung einer Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn zur Unter- zeichnung des Vertrages gedrängt worden sei, nicht nachvollziehbar. Eine effektive Notlage habe der Beklagte nicht substantiiert dargelegt und somit eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrags zufolge Übervorteilung nicht glaubhaft gemacht (angefochtener Entscheid E. 2.4). Der Kläger verfüge somit über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für die Forderung von Fr. 300'000.00. Nach Einleitung des Betreibungsverfahrens habe der Be- klagte dem Kläger Fr. 70'000.00 an die offene Forderung bezahlt, weshalb der Kläger sein Rechtsöffnungsbegehren um den entsprechenden Betrag auf Fr. 230'000.00 reduziert habe. Für diesen Betrag sei die Rechtsöffnung zu gewähren (angefochtener Entscheid E. 3). 2.2. Mit Beschwerde bringt der Beklagte dagegen vor, die zusätzliche Entschä- digung von Fr. 150'000.00 sei – entgegen dem angefochtenen Entscheid – davon abhängig gemacht worden, dass der Darlehensbetrag von Fr. 150'000.00 gewinnbringend angelegt werden könne. Herr C._____ könne bezeugen, dass klar vereinbart worden sei, dass die Zusatzentschä- digung von Fr. 150'000.00 lediglich geschuldet werde, wenn der Darlehens- betrag gewinnbringend angelegt werden könne. Zudem sei die Auslegung der Vorinstanz in E. 2.5 des angefochtenen Entscheids, wonach "der dar- über hinausgehende Anteil eine pauschale Aufwandentschädigung" dar- stelle und somit "nicht den Höchstzinsvorschriften unterliege" komplett falsch. Die Parteien hätten im Darlehensvertrag festgehalten, dass sich der Betrag von Fr. 300'000.00 aus dem Darlehensbetrag (von Fr. 150'000.00) und dem Zins zusammensetze. Selbst wenn man den Betrag als "Auf- wandentschädigung" ansehen wolle, sei der Betrag unverhältnismässig hoch im Vergleich zum Darlehensbetrag. An diesem Fakt könne die Vor- instanz durch die genannten Ausführungen nichts ändern und der Vertrag bleibe zumindest teilnichtig (Beschwerde S. 2 f.). 3. 3.1. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung ent- kräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG; BGE 136 III 627 E. 2). Es sind alle Einwendungen und Einreden gegen die in Betreibung -8- gesetzte Forderung zu hören, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind (BGE 145 III 20 E. 4.1.2). Der Gläubiger muss nur die Schuldanerkennung einreichen, er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen (Urteile des Bundes- gerichts 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.3 und 5A_726/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 3.1). Es obliegt dem Schuldner, seine Einwendung glaubhaft zu machen. Anders als im Zivilprozess muss somit der Schuldner die rechtserzeugenden Tatsachen für die in Betreibung gesetzte Forderung glaubhaft widerlegen und nicht der Gläubiger deren Vorhandensein bewei- sen (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 83 zu Art. 82 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet dabei weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Mit anderen Worten muss mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen als dagegen (STAEHELIN, a.a.O., N. 87 zu Art. 82 SchKG). Beim Entscheid, ob ein Sachverhalt als glaubhaft erscheint, hat das Gericht ein gewisses Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2018 vom 25. Juni 2019 E. 2.6.2). 3.2. Dass es sich bei dem vom Kläger eingereichten Darlehensvertrag vom 12. Juli 2023 (Gesuchsbeilage 1) grundsätzlich um einen tauglichen provi- sorischen Rechtsöffnungstitel handelt und für den vereinbarten Darlehens- betrag von Fr. 150'000.00 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist, ist zwischen den Parteien unstrittig (Stellungnahme des Beklagten vom 6. Juni 2024 S. 2, act. 23). Ebenso unstrittig und ausgewiesen ist, dass der Be- klagte dem Kläger – nach Einleitung des Rechtsöffnungsverfahren – am 17. Juni und 6. August 2024 zwei Teilzahlungen an die in Betreibung ge- setzte Forderung von Fr. 50'000.00 bzw. Fr. 20'000.00 geleistet hat (Stel- lungnahme des Beklagten vom 6. September 2024, act. 49 f.; Stellung- nahme des Klägers vom 11. September 2024, act. 53 f.). Strittig und im Beschwerdeverfahren zu beurteilen bleibt einzig, ob nebst dem eigentlichen Darlehensbetrag von Fr. 150'000.00, von welchem nach Abzug der erwähnten Teilzahlungen von Fr. 70'000.00 noch ein Restbetrag von Fr. 80'000.00 verbleibt, auch für einen zusätzlichen Betrag von Fr. 150'000.00 Rechtsöffnung zu erteilen ist. 3.3. Gemäss Ziff. 1 des als Rechtsöffnungstitel verurkundeten Darlehensver- trags zwischen den Parteien vom 12. Juli 2023 (Gesuchsbeilage 1) ge- währte der Kläger dem Beklagten "ein Darlehen von Fr. 150'000.00 […] als Zwischenfinanzierung für das Projekt S._____". In Ziff. 3 desselben -9- Darlehensvertrags wurde sodann festgehalten, dass die "Rückzahlung in- klusive Zins von total Fr. 300'000.00 […] am 29. September 2023" erfolgt. 3.4. Der Beklagte vermag seine Behauptung, wonach der nebst dem eigentli- chen Darlehensbetrag von Fr. 150'000.00 vereinbarte zusätzliche Betrag von Fr. 150'000.00 von einer gewinnbringenden Anlage des Darlehensbe- trags abhängig gemacht worden sei (vgl. E. 2.2 oben), mit keinerlei Belegen nachzuweisen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vielmehr festzu- halten, dass weder dem Darlehensvertrag selbst noch anderweitigen Bele- gen entsprechende Hinweise zu entnehmen sind. Sofern der Beklagte zur Untermauerung seiner Behauptung erstmals mit Beschwerde die Befra- gung eines Zeugen anruft, ist er damit infolge des absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 1.1 oben) nicht zu hören. Der Beklagte vermag damit nicht glaubhaft darzulegen, dass der gemäss Ziff. 3 des Dar- lehensvertrags über den eigentlichen Darlehensbetrag von Fr. 150'000.00 hinausgehende zusätzlich geschuldete Betrag von ebenfalls Fr. 150'000.00 an eine Bedingung geknüpft sein soll. Folglich ist davon auszugehen, dass gemäss Darlehensvertrag die Zahlung von insgesamt Fr. 300'000.00 be- dingungslos geschuldet ist. 3.5. Soweit der Beklagte mit Beschwerde – wie bereits vor Vorinstanz (act. 23 f.) – weiterhin einwenden will, dass er im Hinblick auf den zusätz- lich Betrag von Fr. 150'000.00 i.S.v. Art. 21 OR übervorteilt worden sei, bringt er dies nicht glaubhaft vor. Die einseitige Unverbindlichkeit eines Ver- trages zufolge Übervorteilung i.S.v. Art. 21 OR setzt zum einen eine Be- schränkung der Entscheidungsfreiheit der übervorteilten Vertragspartei we- gen dem Vorliegen einer Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn sowie anderseits die Ausbeutung dieser beschränkten Entscheidungsfreiheit durch die Gegenpartei voraus. Der Beklagte brachte in seiner vorinstanzli- chen Stellungnahme vom 6. Juni 2024 zwar vor, er habe sich bei Vertrags- unterzeichnung in einer finanziellen Notlage befunden und der Kläger habe diese Schwächesituation bewusst ausgenutzt (act. 24). Diese Ausführun- gen wurden vom Kläger indessen bestritten (act. 34). Trotzdem unterliess es der für das Vorliegen einer Übervorteilung beweispflichtige Beklagte (vgl. MEISE/HUGUENIN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1- 529 OR, 7. Aufl. 2020, N. 24 zu Art. 21 OR), seine pauschal behauptete Notlage und das bewusste Ausnützen dieser durch den Kläger in irgendei- ner Art und Weise näher darzulegen. So führte er mit keinem Wort aus, inwiefern sich seine finanzielle Situation im Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses dargestellt haben und worin seine geltend gemachte finanzielle Notlage bestanden haben soll. Mangels vom Beklagten substantiiert be- haupteter eingeschränkter Entscheidungsfreiheit sowie der Ausbeutung ebendieser durch den Kläger vermag der Beklagte somit das Vorliegen ei- ner Übervorteilung gemäss Art. 21 OR nicht glaubhaft i.S.v. Art. 82 Abs. 2 - 10 - SchKG (vgl. E. 3.1 oben) darzutun, weshalb sich seine Beschwerde dies- bezüglich als unbegründet erweist. 3.6. Ebenso erweist sich die Beschwerde nach der Mehrheit des Gerichts auch insoweit als unbegründet, als der Beklagte damit zumindest eine Teilnich- tigkeit infolge Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags i.S.v. Art. 20 OR gel- tend machen will. So verkennt der Beklagte, dass ein vereinbartes Leis- tungsmissverhältnis – mag es noch so grob sein – nicht ausreicht, um die Unsittlichkeitsfolge von Art. 20 OR eintreten zu lassen (GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. Aufl. 2020, Rz. 676; KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht, All- gemeiner Teil, 5. Aufl. 2023, Rz. 13.192; a.M.: SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2020, N. 32.32; HUGUENIN, Obligationenrecht, 3. Aufl. 2019, N. 422; KRAMER, Berner Kommentar, 1991, N. 202 ff. zu Art. 19-20 OR). Der Problemkreis eines offenbaren Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung wird vielmehr abschliessend vom Übervorteilungstatbestand des Art. 21 OR erfasst (BGE 115 II 232 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 4A_489/2023 vom 19. März 2024 E. 5.3.1). Zwar hat das Bundesgericht bezüglich überhöhter Darlehenszinsen vereinzelt Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen (vgl. BGE 93 II 189; Urteil des Bundesgerichts 4A_69/2014 vom 28. April 2014 E. 6.3.3). Indessen sind keine nachvoll- ziehbaren Gründe ersichtlich, die diesbezüglich eine Sonderbehandlung des Darlehens rechtfertigten würden (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., Rz. 757). Infolge Sittenwidrigkeit nichtig kann einzig ein Wucherdarlehen sein, das nach Art. 157 StGB verpönt ist und somit einen widerrechtlichen Inhalt aufweist (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., Rz. 757). Da nach Aus- geführtem auch bei Darlehensverträgen (mit Ausnahme eines Wucherdar- lehens i.S.v. Art. 157 StGB) eine Disparität von Leistung und Gegenleistung für sich alleine keine Sittenwidrigkeit begründen kann und der Beklagte das Vorliegen einer Übervorteilung gerade nicht glaubhaft darzulegen vermag (vgl. E. 3.6 oben), ist im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht von einer Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags auszugehen, zumal mangels vom Beklagten substantiiert vorgebrachter Schwächesituation auch nicht von einem Wucherdarlehen nach Art. 157 StGB ausgegangen werden kann. Dies umso mehr, als der Beklagte nebst dem angeprangerten Wert- Missverhältnis keine besondere Umstände vorzubringen vermag, die die Annahme einer Sittenwidrigkeit rechtfertigen könnten (vgl. KOLLER, a.a.O., Rz. 13.192 f.). Vielmehr bestreitet der Beklagte noch nicht einmal, den Dar- lehensvertrag selbst aufgesetzt zu haben. Dem Wortlaut des Darlehensvertrags kann – entgegen dem angefochtenen Entscheid – nichts von einer Aufwandsentschädigung entnommen werden. Vielmehr ist in Bezug auf den nebst dem eigentlichen Darlehensbetrag zu- sätzlich geschuldeten Betrag von Fr. 150'000.00 im Vertrag zwischen den - 11 - Parteien von "Rückzahlung inklusive Zins von total Fr. 300'000.00" die Rede (Gesuchsbeilage 1). Nachdem der Kläger nicht darzulegen vermag, inwiefern ihm ein Aufwand in der Grössenordnung von Fr. 150'000.00 ent- standen sein soll, ist davon auszugehen, dass es sich bei dem zusätzlich zum Darlehensbetrag geschuldeten Betrag von Fr. 150'000.00 um einen Darlehenszins handelt. Dieser Darlehenszins von ca. 480 % ist gemäss ei- ner Minderheit des Gerichts infolge krassem Leistungsmissverhältnis sit- tenwidrig i.S.v. Art. 20 OR (vgl. BGE 93 II 189; Urteil des Bundesgerichts 4A_69/2014 vom 28. April 2014 E. 6.3.3; MAURENBRECHER/SCHÄRER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 313 OR; HUGUENIN, a.a.O., N. 3075), weshalb gestützt auf den eingereichten Darlehensvertrag gemäss der Minderheit des Gerichts die provisorische Rechtsöffnung lediglich im Umfang von Fr. 80'000.00 (Fr. 150'000.00 ab- zgl. Teilzahlungen von Fr. 80'000.00) gewährt werden könnte. 3.7. Zusammengefasst ist die Beschwerde des Beklagten abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 2'250.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Überdies hat der Beklagte dem Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu bezahlen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 1'078.00 festgesetzt wird (Grundentschädi- gung Fr. 2'343.00 [Fr. 150'000.00 {Fr. 6'530.00 + 6.4 % des Streitwerts von Fr. 150'000.00; vgl. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT}, davon 10 % {§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT}]; Abzüge von praxisge- mäss 20 % wegen fehlender Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT] und 25 % für das Rechtsmittelverfahren [§ 8 Abs. 1 AnwT]; Auslagen von pauschal 3 % [§ 13 Abs. 1 AnwT]; 8.1 % Mehrwertsteuern). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 2'250.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'078.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. - 12 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 27. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess