3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)