7. Der Antrag der Beklagten auf Prozesskostenvorschuss (sowie der Eventualantrag auf unentgeltliche Rechtspflege) werden damit gegenstandslos, zumal die Beklagte nicht geltend macht und aufgrund des Vermögens des Klägers (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme des Klägers vom 1. Dezember 2022 im Verfahren SF.2022.98) auch nicht ersichtlich ist, dass die der Beklagten zugesprochene Entschädigung nicht eintreibbar wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_681/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 6.2.2). -9- Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt.