6. Bei diesem Verfahrensausgang sind gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 dem Kläger aufzuerlegen und er ist zu verpflichten, der Beklagten ihre obergerichtlichen Parteikosten zu bezahlen. Die Parteientschädigung der Beklagten ist ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Abänderungsverfahren von Fr. 2'700.00 (§ 3 Abs. 1 lit.